Der Verein führt den Namen "VW-Veteranenclub Münster e. V." und ist im Vereinsregister Münster eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Münster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Interessen von Liebhabern der Marke "Volkswagen".
Um den Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
Förderung der originalgetreuen Restaurierung beziehungsweise Erhaltung von historischen VW-Fahrzeugen mit
luftgekühltem Motor mit dem Ziel, einen kleinen Beitrag zur Dokumentation deutscher Automobilgeschichte zu leisten.
Sammlung jeglichen dokumentarischen Materials über VW-Fahrzeuge.
Beratung der Mitglieder in allen ihre Fahrzeuge betreffenden Fragen.
Anschaffung von nicht überall erhältlichem Spezialwerkzeug.
Kontaktaufnahme zu anderen in- und ausländischen Clubs und Vereinen mit gleicher Zielsetzung.
Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten. Sollte ein Überschuss erzielt werden, ist dieser ausschließlich im Sinne des Vereinsziels zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
Alle natürlichen Personen können Mitglieder des VW-Veteranenclubs Münster werden.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die jährliche Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
Familienangehörige, die im Haushalt von Mitgliedern leben, zahlen nur den halben Beitrag.
Der Jahresbeitrag wird durch Lastschrifteinzugsverfahren bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eingezogen.
Bei Aufnahme während des Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds.
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Spätester Kündigungstermin ist der 1. Dezember. Bei Nichteinhaltung dieser Frist läuft die
Vereinsmitgliedschaft weiter. Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen und Spenden besteht nicht.
Mitglieder können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist
nur möglich, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins erheblich schadet oder seiner Beitragspflicht
trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachgekommen ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle satzungsgemäßen Rechte.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alles bei ihm befindliche Vereinseigentum unverzüglich und in
ordnungsgemäßem Zustand an den Vorstand zurückzugeben.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Kassenprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ist jeweils innerhalb des I.Quartals eines Jahres einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit vom
Vorstand einberufen oder wenn mindestens 20% aller Mitglieder eine solche mit Angabe des Grundes verlangen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung
schriftlich einzuladen. Hierbei ist gleichzeitig der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu veröffentlichen.
Anträge von Mitgliedern, die während der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand
14 Tage vorher vorliegen.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder gemäß § 7, 3. der Satzung nicht fristgerecht
eingegangen ist, kann nur dann entschieden werden, wenn mindestens zwei Drittel der in der Jahreshauptversammlung
anwesenden Mitglieder zustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es entscheidet die absolute Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime
Abstimmung.
Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur mit Dreiviertelmehrheit beschließen und es
müssen mindestens 25% aller Mitglieder anwesend sein.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Der Beschluss ist nur mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder möglich. Die Wahl hat durch schriftliche
Befragung der Mitglieder zu erfolgen.
Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.
Bestimmung des Protokollführers
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Jahresbericht des Vorstandes
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
Beschlussfassung eines Haushaltsplanes
Anträge
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
§ 9 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt und dürfen dem Vorstand
nicht angehören. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung.
§ 10 Vereinssatzung
Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein eine Ausgabe der jeweils gültigen Satzung.
Personen, die Mitglied werden wollen, können vorher Einblick in die gültige Satzung nehmen.
Satzungsänderungen werden jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 11 Finanzen
Der Vorstand darf nur die im Rahmen des Haushaltsplanes vorgesehenen Ausgaben tätigen.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Arbeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Auslagen können gegen Vorlage von Quittungen erstattet werden.
§ 12 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen zu gleichen Teilen auf die Mitglieder verteilt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Jahreshauptversammlung §7 Abs. 7) und Hinterlegung der
Satzung beim Amtsgericht und Mitteilung nach §10 in Kraft.